In einer gemeinsamen Erklärung heißt es, dass der Schutz des Grundwassers ein zentrales Anliegen der Bundesregierung sei. Das Ziel der Verschärfung der Düngeverordnung sei es, den Schutz der Gewässer zu verbessern und damit die Anforderungen des gegen Deutschland ergangenen EuGH-Urteils zur EG-Nitratrichtlinie zukünftig zu erfüllen.
Die Vorschläge sind das Ergebnis eines Konsultationsprozess mit Ländern, Verbänden und Abgeordneten, so die Erklärung weiter.
„Düngung muss bei der Pflanze und nicht im Grundwasser ankommen. Wir wollen das Grundwasser schützen. Ich bin froh, dass es uns gelungen ist, der EU-Kommission einen fairen Ausgleich zwischen den strengen Grenzwerten der Nitratrichtlinie und den Anforderungen an eine nachhaltige Pflanzenproduktion vorzuschlagen. Für unsere Landwirte würden diese Maßnahmen eine erhebliche Anstrengung bedeuten. Wir wollen die Landwirte aber bei der Umsetzung durch eine Reihe von Maßnahmen unterstützen. Denn auch die landwirtschaftlichen Betriebe haben ein hohes Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers“, kommentiert Bundesministerin Julia Klöckner die Einigung.
Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Wir schlagen der EU-Kommission ein Regelungspaket vor, mit dem wir dem Gewässerschutz deutlich stärker Rechnung tragen. Die weitere Verschärfung der Düngeregeln ist nötig, wenn wir die Nitratwerte im Wasser auf ein akzeptables Niveau absenken, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland endlich beenden und Strafzahlungen vermeiden wollen. Mit niedrigeren Nitratwerten beugen wir steigenden Trinkwasserpreisen vor und schützen unsere Artenvielfalt. Das nützt allen.“
Die Maßnahmen
Die folgenden Maßnahmen wurden vereinbart:
- die Reduzierung der Düngung in den sog. „Roten Gebieten“ mit besonders hohen Nitratwerten um 20 % im Betriebsdurchschnitt, zusätzlich gibt es eine Mengen-Obergrenze in Höhe von 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr pro Schlag bzw. für Einzelflächen. Um betriebs- und anbauspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen, sollen Betriebe flexibel entscheiden können, welche Kulturen weiter nach maximalem Bedarf gedüngt werden. Im Gegenzug muss auf anderen Flächen in den besonders belasteten Gebieten weniger gedüngt werden, um die Mengen-Obergrenzen einzuhalten;
- eine bis zu vier Wochen verlängerte Sperrzeit, in denen das Düngen in belasteten Gebieten nicht erlaubt ist;
- größere Abstände zu Gewässern beim Düngen von 10 m bei einer Hangneigung über 15 % und von 2 m bei einer Hangneigung zwischen 5 und 10 %, um das Abschwemmen von Stickstoff in angrenzende Gewässer zu verhindern (gegenüber bislang pauschal 5 m in hängigem Gelände).
Ausnahmen
Einige Ausnahmen sind vorgesehen, so die Erklärung, z. B. für extensiv wirtschaftende Landwirtschaftsbetriebe und Ökobetriebe, die so nachhaltig und ressourcenschonend düngen, dass sie nicht zur Gewässerbelastung beitragen. So sollen Betriebe, die durchschnittlich auf ihren Landwirtschaftsflächen weniger als 160 kg Stickstoff je Hektar und Jahr und davon maximal 80 kg mineralisch düngen, von der Reduzierung der Düngung und der Mengen-Obergrenze freigestellt werden. Auch auf Dauergrünland soll die Düngung nicht reduziert werden müssen, da hier das Auswaschungsrisiko niedriger ist. Außerdem soll eine Herbstdüngung von Raps möglich sein, wenn mit einer Bodenprobe nachgewiesen wird, dass der Düngebedarf nicht aus dem Bodenvorrat gedeckt werden kann.