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„OLG Düsseldorf versagt Stadt Selm Zugriff auf Wasservermögen“

Die Wasserversorgung in Selm fällt vorerst nicht an die Stadt zurück. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nach einer mündlichen Verhandlung in der vergangenen Woche entschieden, wie die Stadt Selm am 26. März mitteilte.

von | 28.03.18

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Wasserversorgung in Selm vorerst nicht an die Stadt zurück fällt.
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„Wir halten das Urteil für falsch und warten die Begründung ab, um eine Korrektur durch den Bundesgerichtshof vorzubereiten“, sagte Bürgermeister Mario Löhr. Die Gelsenwasser AG sieht dagegen durch das OLG Düsseldorf ihre Rechtsauffassung bestätigt.
Es bleibe weiterhin das Ziel der Stadtverwaltung, die Wasserversorgung zurück in kommunale Hände zu holen. Rechtsanwältin Beate Kramer von der Kanzlei Becker Büttner Held, die die Stadt in dem verfahren vertritt, erklärte, die rechtliche Beurteilung des OLG Düsseldorf würde bedeuten, dass die Stadt Selm dauerhaft gehindert wäre, die ihr kraft Gesetzes obliegende Wasserversorgung durchzuführen. „Das Urteil ist also offenkundig fehlerhaft“, sagte Kramer.

Die Klage

Nach Klage der Stadt Selm Ende 2013 hatte das Landgericht Essen im Herbst 2014 bestätigt, dass der Stadt ein vollumfänglicher Anspruch auf Herausgabe der Wasserversorgungsanlagen gegen die Gelsenwasser AG zusteht (Az.: 3 O 328/13 vom 20.10.2014). Die Gelsenwasser AG ist nach Auffassung der Stadt Selm seit Ende des Wasserkonzessionsvertrages 2009 zur Übertragung der Wasserversorgung verpflichtet. Versuche, eine Einigung zu erzielen, scheiterten.
Die Gelsenwasser AG begrüßte es, dass das OLG Düsseldorf als Berufungsinstanz im Rechtsstreit zwischen der Stadt Selm und dem Unternehmen die Vergabe der Konzession zur Wasserversorgung für rechtswidrig erklärt habe. Die Stadt habe bei der Neuvergabe der Konzession zum 1. Juni 2012 an die Wirtschaftsbetriebe Selm GmbH, einer Gesellschaft der Stadt und des Remondis-Konzerns, gegen wesentliche Bestimmungen des Kartellrechts verstoßen. Insbesondere habe das OLG gerügt, dass gegen die Forderungen nach Transparenz des Verfahrens und gegen das Verbot der Diskriminierung verstoßen worden sei. Der gesamte Verlauf des Verfahrens habe gezeigt, dass von Anfang klar gewesen sei, an welchen Bieter die Konzession vergeben werden sollte.
Quelle: EUWID Europäischer Wirtschaftsdienst GmbH

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