„Wir befinden uns im Jahre 50 v.Chr. Ganz Gallien ist von den Römern besetzt… Ganz Gallien? Nein! Ein von unbeugsamen Galliern bevölkertes Dorf hört nicht auf, dem Eindringling Widerstand zu leisten. Und das Leben ist nicht leicht für die römischen Legionäre, die als Besatzung in den befestigten Lagern Babaorum, Aquarium, Laudanum und Kleinbonum liegen…“, so steht es geschrieben in jeder Ausgabe des uns ans Herz gewachsenen unbeugsamen Galliers Asterix.
In unserem Fall handelt es sich um 16 unbeugsame niederbayerische Gemeinden in Form des Wasserzweckverbands Rottenburger Gruppe, der es sich von der Mineralwasserindustrie nicht untersagen lassen wollte, sein Trinkwasser als gesund bezeichnen zu dürfen. Das Oberlandesgericht München bejahte diese Frage gestern und wies die Klage des Verbands der Mineralwasserbrunnen e.V. ab. Damit hob das OLG München eine einstweilige Verfügung auf, die dem kommunalen Wasserzweckverband Rottenburger Gruppe die Beschreibung des eigenen Wassers als „gesund“ verboten hatte. Nach Ansicht der Richter verstößt diese Angabe gesundheitsfördernder Eigenschaften nicht gegen das Wettbewerbsrecht, sondern ist von der gesetzlichen Informationspflicht der Trinkwasserverordnung gedeckt.
„Das Urteil ist ein wichtiges Signal für kommunale Wasserversorger. Das OLG München bestätigt den hohen Stellenwert der Informationsverpflichtung aus der Trinkwasserverordnung für die Wasserversorger, die gerade nicht mit den wettbewerbsrechtlichen Pflichten eines nicht der Daseinsvorsorge unterliegenden Unternehmens gleich zu setzen ist. Den Wasserversorgern verbleibt insoweit ein Gestaltungsrahmen für die Ausübung ihrer gesetzlichen Informationspflichten. Und dazu gehört auch die Benennung von Wasser als „gesund““, erläutert Rechtsanwalt Stefan Wollschläger, Partner der Kanzlei Becker Büttner Held, der den Wasserzweckverband vor Gericht vertreten hat.
Trinkwasser ist „gesund“!
Kategorie: Sonstiges
Themen: Netze | Wasseraufbereitung | Wassergewinnung
Autor: Jonas Völker
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