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Landesdüngeverordnungen: Rückschritt für den Gewässerschutz

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Thema:
Autor: Sina Ruhwedel

Um die Nitratbelastung der Böden und Gewässer in Deutschland zu verringern, fordert die EU-Kommission seit mehreren Jahren eine konsequente Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie in deutsches Recht. Zentral ist dabei auch die entsprechende Anpassung der einzelnen Dünge-Verordnungen der Bundesländer und die länderspezifische Ausweisung der mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete bis zum 31.12.2020.

Notwendige Schutzmaßnahmen gefährdet

Martin Weyand, BDEW-Hauptgeschäftsführer Wasser/Abwasser: „Auf die Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie warten die Wasserversorger schon seit Jahren. Wir haben uns daher die vorgelegten Entwürfe der Länder sehr genau angesehen und festgestellt, dass sie die Vorgaben und damit die Ziele der EU-Nitratrichtlinie nicht erfüllen. Im Gegenteil: Die Bundesländer wollen die bestehenden Schutzgebiete sogar weiter reduzieren und ermöglichen damit eine noch umfangreichere Düngung landwirtschaftlicher Flächen als bisher. Das ist ein Schritt rückwärts im Gewässerschutz.“

Zukünftig sollen laut BDEW-Analyse die mit Nitrat belasteten Gebiete („rote Gebiete“) nicht mehr aufgrund der tatsächlichen Messwerte, sondern auf Basis einer Modellberechnung ausgewiesen werden. Grundlage für die Berechnung sind Standortfaktoren wie etwa Bodenart, Nitrateintragsrisiken und Witterungsverhältnisse.

Nitratgefährdete Flachen reduzieren

„In der Praxis führt das zu erheblichen Reduzierungen der nitratgefährdeten Flächen“, erläutert Weyand: „Schleswig-Holstein plant z. B. eine Reduzierung seiner roten Gebiete um rund 50 %, Nordrhein-Westfalen um 23 % – obwohl die Grundwasserbereiche nach der Wasserrahmenrichtlinie in „schlechtem Zustand“ sind. Bisherige Nitrat-Überschreitungen im Grundwasser, die im Gegensatz zu den Modellierungsergebnissen stehen, werden „wegdefiniert“ oder als Ausreißer deklariert. So bekommen wir die steigende Nitratbelastung der Gewässer nicht in den Griff. Eine Verkleinerung von nitratgefährdeten Gebieten darf erst erfolgen, wenn per Messung die Nitratbelastung im Grundwasser tatsächlich gesenkt wurden und die Grenzwerte eingehalten werden.“

Auch die Ausweisung von eutrophierten Gebieten („gelbe Gebiete“) und daraus abzuleitenden Maßnahmen zur Reduzierung des Phosphateintrags seitens der Landwirtschaft wollen viele Bundesländer nur sehr restriktiv handhaben. In eutrophierten Gebieten kommt es durch Überdüngung zu einer übermäßigen Anreicherung der Nährstoffe Stickstoff und Phosphor in Gewässern. Eutrophierung kann zu massiver Algenblüte, Sauerstoffmangel und dem Verlust der Artenvielfalt führen.

Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Bayern haben eutrophierte Gebiete bisher noch nicht ausgewiesen, obwohl seit Jahren deutliche Hinweise auf überhöhte Phosphatbelastungen vorliegen. Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz lehnen die Ausweisung gelber Gebiete aufgrund fehlender oder unzureichender Messdaten sogar gänzlich ab. Baden-Württemberg hingegen geht davon aus, dass der Anteil der Phosphoreinträge aus der Landwirtschaft erst 20 % des Gesamtphosphoreintrags ausmachen muss, bevor Ausweisungen und Maßnahmen geregelt werden. Weder die EU-Nitratrichtlinie noch die Oberflächenwasserverordnung sehen diese Ausnahmen vor. Eutrophierte Gebiete sind vollumfänglich auszuweisen, auch zum Schutz von Nord- und Ostsee.

„Darüber hinaus versuchen etliche Bundesländer mit umfangreichen Ausnahmeregelungen eine Hintertür für große Teile der Landwirtschaft offen zu halten. So plant Bayern über 80 % der landwirtschaftlichen Betriebe pauschal von den Aufzeichnungspflichten zu befreien, selbst wenn sie in einem nitratbelasteten Gebiet liegen. Auch Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg wollen Ausnahmen zulassen und begründen dies mit Bürokratieabbau. Weitere Ausnahmen sind geplant für belastete Gebiete, die zum Teil in Wasserschutzgebieten liegen. So planen Hessen und Baden-Württemberg für nitratbelastete Wasserschutzgebiete, dass die landwirtschaftlichen Flächen nur dann als nitratbelastet gelten sollen, wenn ihre im Wasserschutzgebiet liegende, nitratbelastete Fläche über 50 % beträgt. Diese Ausnahmen widersprechen nicht nur der EU-Nitratrichtlinie, sondern auch dem logischen Menschenverstand: Das betroffene Grundwasser und sein Schutz sind nicht teilbar.“

„Um die Nitrateinträge effektiv zu reduzieren und den drohenden Strafzahlungen an die EU-Kommission zu entgehen, brauchen wir endlich eine vollumfängliche Anpassung der Düngeverordnungen an die europäischen Vorgaben und eine Transparenz über die Düngedaten.“

Die EU-Kommission hat bereits angekündigt, die Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie zu prüfen. Wenn es hier nicht zu substanziellen Fortschritten kommt, könnte die Europäische Kommission bei weiter bestehender Nicht-Einhaltung der Vorgaben das derzeit ruhende Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wieder aufnehmen und Strafzahlungen verhängen.

Hintergrund

Bereits im Jahr 2013 forderte die EU-Kommission Deutschland auf, verschiedene Verpflichtungen aus der Nitratrichtlinie, insbesondere in Bezug auf empfindliche Gebiete, einzuhalten. Im Juli 2014 folgte eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Im April 2016 rief die EU-Kommission schließlich den Gerichtshof an. Am 21. Juni 2018 stellte der Gerichtshof fest, dass Deutschland gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat.

Die Bundesregierung hat daraufhin die Düngeverordnung novelliert, die seit dem 1. Mai 2020 in Kraft ist. Mit der Verabschiedung durch den Bundesrat wurde am 18. September 2020 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten der letzte Schritt auf Bundesebene getan, um die EU-Nitratrichtlinie in Deutschland umzusetzen. Die Bundesländer mussten bis Ende 2020 ihre Gebietsausweisungen überprüfen und anpassen sowie die Landesdüngeverordnungen überarbeiten.

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