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Keine Umsatzsteuer auf fiktive Rücklieferung von KWK-Strom

Kategorie:
Thema:
Autor: Sina Ruhwedel

Mitteilung von bbh – Becker Büttner Held

05.07.2021 Mit Urteil vom 16.06.2021 hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden, dass im Falle der Erzeugung von Strom in KWK-Anlagen und dezentralem Verbrauch desselben keine Lieferung von Strom durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber erfolgt. Damit liegt keine Hinlieferung vor, so dass auch die Voraussetzungen einer Rücklieferung von Strom (vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber) nicht gegeben sind. Folglich scheidet mangels Lieferung die Entstehung von Umsatzsteuer aus. Das FG Köln hat sich damit gegen die Positionierung des Bundesfinanzministeriums (BMF) wie auch Abschnitt 2.5. Abs. 7 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) gestellt – und vor diesem Hintergrund auch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Damit bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung hier weiter verfährt.

Dieses Signal der Finanzgerichtsbarkeit mit seinem Hinweis auf den klaren Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes ist wichtig, weil die (faktisch fachfremden) Zivilgerichte, die sich jüngst mit den Folgestreitigkeiten um die Auszahlung des vollständigen KWK-Zuschlags im Verhältnis Anlagenbetreiber zu Netzbetreiber befassen musste, vorerst anderer Auffassung waren.

Umsatzsteueranwendungserlass bleibt vorerst bestehen

Trotz sommerlicher Temperaturen und guter Nachrichten heißt es jetzt, einen kühlen Kopf zu bewahren. Der UStAE bleibt zunächst einmal bestehen und wird solange Anwendung finden, bis das BMF etwas anderes beschließt. Sie als Betreiber von KWK-Anlagen, die dem hoheitlichen Bereich der Abwasserbeseitigung zugeordnet sind, sollten weiterhin keinen Kürzungen Ihrer KWK-Zuschläge durch die Netzbetreiber akzeptieren, welche auf der Anwendung des UStAE fußen.

Bei Kürzungen von KWK-Zuschlägen gilt es deshalb die Auszahlung der gekürzten Beträge beim Netzbetreiber anzumahnen, auch um Verzugszinsen zu sichern. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass offene Forderungen (vor allem aus der Vergangenheit) nicht verjähren. Der Verjährungseintritt kann durch eine entsprechende Verzichtserklärung des Netzbetreibers oder über Mahn- bzw. Klageverfahren gehindert werden. Mit Ablauf des 31.12.2021 werden beispielsweise die offenen Forderungen verjähren, die bis zum 31.12.2018 entstanden sind. Bezogen auf den KWK-Zuschlag ist darauf zu achten, dass monatliche und jährliche Abrechnung der KWK-Zuschläge zu unterschiedlichen Verjährungen führen können. Hier ist eine Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an
Becker Büttner Held Rechtsanwälte · Wirtschaftsprüfer · Steuerberater | PartGmbB
Herrn Rechtsanwalt Daniel Schiebold
Frau Rechtsanwältin Beate Kramer
Frau Rechtsanwältin Jasmin Lehmann

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