04. Juli 2023 Ι Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) begrüßt das Inkrafttreten der EU-Verordnung zur Wasserwiederverwendung am 26. Juni 2023. Die Verordnung ist ein wichtigen Baustein zur Anpassung an den Klimawandel in den Ländern der Europäischen Union. Die DWA plädiert für die Nutzung von aufbereitetem und hygienisiertem Abwasser zur Bewässerung bundesweit.
„Wasserwiederverwendung muss als Instrument flächendeckend für die Bewässerung zur Verfügung stehen, und das nicht nur in Krisenzeiten, und nicht nur beschränkt auf die Landwirtschaft. Insbesondere vor dem Hintergrund des Klimawandels muss die Wasserwiederverwendung fester Bestandteil der Bewässerung von landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie von Parks und Grünanlagen sein.“ Klare Worte von Prof. Uli Paetzel, Präsident der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA), zum Inkrafttreten der EU-Verordnung zur Wasserwiederverwendung am 26. Juni.
Wichtiger Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel
Die DWA sieht in der Verordnung einen maßgeblichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel in den EU-Ländern und setzt sich für die flächendeckende Nutzung von gereinigtem und desinfiziertem Abwasser zur Bewässerung ein. Denn auch in Deutschland, das eigentlich reich an Wasser ist, treten regional vermehrt lange Trockenperioden auf, die zu Wasserknappheit, Problemen bei der Bewässerung und einem Rückgang des Grundwasserspiegels führen. Die vergangenen Sommer haben dies eindrucksvoll bewiesen.
„Die Wasserwiederverwendung ist ein äußerst sinnvolles Instrument zur Erweiterung der Möglichkeiten. Die hygienischen Belange sind dabei selbstverständlich entsprechend der Vorgaben der WHO sicherzustellen“, betont Paetzel einen für die DWA besonders wichtigen Aspekt bei der Umsetzung der EU-Verordnung. „Das aufbereitete Wasser dürfe auch nicht dort abgezweigt werden, wo es für die Wasserführung der Oberflächengewässer gebraucht wird. Dafür müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen Sorge tragen.“
Mindeststandards für die Nutzung in der Bewässerung
Am 26. Juni 2020 wurde von der Europäischen Union die “Verordnung über die Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung (EU 2020/741)” beschlossen. Ab dem 26. Juni 2023 wird sie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich Deutschland, wirksam sein. Diese EU-Verordnung konzentriert sich derzeit hauptsächlich auf die Verwendung von wiederverwendetem Wasser zur Bewässerung in der Landwirtschaft. Sie stellt keine verpflichtende Vorschrift dar, sondern definiert lediglich Mindeststandards für die Nutzung in der Bewässerung. Das Ziel besteht darin, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die Gesundheit von Menschen und Tieren zu gewährleisten und die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Die Verordnung ergänzt die bereits bestehenden EU-Vorschriften im Bereich des europäischen Umweltrechts, insbesondere die Kommunalabwasserrichtlinie, die Wasserrahmenrichtlinie und die Grundwasserrichtlinie.
Wassermangel soll wirksam bekämpft werden
Die EU hat die Verordnung eingeführt, um den Wassermangel wirksam zu bekämpfen und den Klimawandel zu berücksichtigen. Ein weiteres Ziel der Verordnung ist es, die Wettbewerbsbedingungen in den EU-Staaten zu vereinheitlichen. Insbesondere in südeuropäischen Ländern spielt die Bewässerung in der Landwirtschaft eine wichtige wirtschaftliche Rolle. Bisher gab es in Spanien, Italien, Griechenland, Zypern, Frankreich und Portugal unterschiedliche Regelungen für die Nutzung von aufbereitetem Abwasser zur Bewässerung. Dies führte zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen, die nun mit der EU-Verordnung angeglichen wurden. Die Verordnung legt einheitliche Mindestanforderungen an die Wasserqualität und die Überwachung fest. Zudem beinhaltet sie ein Risikomanagement und Bestimmungen zur Datentransparenz. Je nach Anbaukultur werden unterschiedliche Qualitätsstandards für die Aufbereitung des Wassers, insbesondere in Bezug auf die Hygienisierung, festgelegt. Ein Risikomanagementsystem soll Umweltrisiken und Gesundheitsrisiken proaktiv minimieren. Standortspezifische Anforderungen sowie ein Monitoring sind ebenfalls Teil des Risikomanagements.