25. Januar 2024 Ι Der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) begrüßt die Zustimmung des Bundesrats zur neuen Trinkwassereinzugsgebieteverordnung und betont die Notwendigkeit einer ausgewogenen Balance zwischen dem Aufwand für die Wasserversorgungsunternehmen und dem daraus resultierenden Nutzen.
Mit der Zustimmung des Bundesrats am Freitag wurde die neue Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung, kurz Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV), in Kraft gesetzt.
Die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung und ihre Auswirkungen
Diese Verordnung ist ein entscheidender Schritt zur Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie in deutsches Recht und bildet die rechtliche Grundlage für ein umfassendes Risikomanagement in den Trinkwassereinzugsgebieten. Dieses reicht vom Einzugsgebiet, das für die Wassergewinnung genutzt wird, über das Versorgungssystem bis hin zum Wasserhahn der Verbraucher.
Dr. Wolf Merkel, Vorstand des DVGW, erklärt: „Für die mehr als 4.300 betroffenen Wasserversorgungsunternehmen mit rund 16.000 Einzugsgebieten und etwa 400 zuständigen Wasserbehörden schafft diese neue Rechtsvorschrift zusammen mit der in diesem Jahr in Kraft getretenen novellierten Trinkwasserverordnung Klarheit über die anstehenden Aufgaben und einzuhaltenden Fristen. Allerdings ist der gesteckte Zeitrahmen zur erstmaligen Einführung für die Unternehmen und Behörden sehr knapp, so dass sie von beiden Seiten ein hohes Maß an Pragmatismus erfordert.“
Die Herausforderungen und Lösungen
Bis zum 12. November 2025 müssen die Wasserversorgungsunternehmen eine Risikobewertung der Einzugsgebiete ihrer Entnahmestellen durchführen und ein Untersuchungsprogramm festlegen, das auf die identifizierten Risiken des Grundwassers, des Oberflächenwassers oder des Rohwassers zugeschnitten ist.
Merkel betont: „Die Durchführung der Risikobewertung binnen zwei Jahren ist eine enorme Herausforderung für die betroffenen Wasserversorgungsunternehmen. Der erhebliche Zusatzaufwand für Wasserversorger und Wasserbehörden ist nur dann gerechtfertigt, wenn er im Ergebnis auch zu verursacherbezogenen Maßnahmen führt, die einen wirksamen Schutz der Trinkwasserressourcen vor Verunreinigungen bewirken.“
Die zuständigen Behörden haben bis zum 12. Mai 2027 Zeit, die ihnen vorgelegten Unterlagen zu prüfen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen zur Verhinderung oder Beherrschung der identifizierten Risiken festzulegen. Der DVGW wird sein Regelwerk kurzfristig an die nun vorhandenen rechtlichen Anforderungen anpassen und eine Arbeitshilfe für Wasserversorger zur Durchführung der Risikobewertung bereitstellen.