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Zahlen des Statistischen Bundesamtes zur Klärschlammverwertung 2014

Kategorie:
Autor: Jonas Völker

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Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden 2014 rund 40 Prozent des in der öffentlichen Abwasserentsorgung anfallenden Klärschlamms stofflich verwertet. Für die kommunale Abwasserwirtschaft hat die sichere und nachhaltige Entsorgung der anfallenden Klärschlämme, unabhängig davon, ob sie verbrannt oder stofflich verwertet werden, oberste Priorität. Daher ist es aus Sicht des VKU nicht verständlich, dass die stoffliche Verwertung von Klärschlämmen pauschal ohne Berücksichtigung der schon erreichten umfassenden Qualitätsverbesserungen beendet werden soll.

Bei der thermischen Behandlung sollte auch weiterhin die Mitverbrennung von Klärschlamm in Müllverbrennungsanlagen und Zementwerken ermöglicht werden. Aus Sicht des VKU braucht die kommunale Abwasserwirtschaft dringend Klarheit in puncto synthetische Polymere. Der VKU fordert eine Fristverlängerung, um Rechts- und Planungssicherheit für die Klärschlammentsorgung zu erreichen. Andernfalls würden die Vorgaben der Düngemittelverordnung bereits Ende 2016 faktisch zu einem Verbot der Klärschlammverwertung in der Landwirtschaft führen.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden 2014 rund 40 Prozent des in der öffentlichen Abwasserentsorgung anfallenden Klärschlamms stofflich verwertet. Für die kommunale Abwasserwirtschaft hat die sichere und nachhaltige Entsorgung der anfallenden Klärschlämme, unabhängig davon, ob sie verbrannt oder stofflich verwertet werden, oberste Priorität. Daher ist es aus Sicht des VKU nicht verständlich, dass die stoffliche Verwertung von Klärschlämmen pauschal ohne Berücksichtigung der schon erreichten umfassenden Qualitätsverbesserungen beendet werden soll.

Bei der thermischen Behandlung sollte auch weiterhin die Mitverbrennung von Klärschlamm in Müllverbrennungsanlagen und Zementwerken ermöglicht werden. Aus Sicht des VKU braucht die kommunale Abwasserwirtschaft dringend Klarheit in puncto synthetische Polymere. Der VKU fordert eine Fristverlängerung, um Rechts- und Planungssicherheit für die Klärschlammentsorgung zu erreichen. Andernfalls würden die Vorgaben der Düngemittelverordnung bereits Ende 2016 faktisch zu einem Verbot der Klärschlammverwertung in der Landwirtschaft führen.

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