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Wasserstress: Nutzungskonkurrenz über Wasserressourcen

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Thema:
Autor: Sina Ruhwedel

Im Zuge des fortschreitenden Klimawandels ist mit häufigerem regionalem „Wasserstress“ in Deutschland zu rechnen. Während das Wasserdargebot sinken wird, wird durch häufigere Hitzetage und lang anhaltende Dürreperioden gleichzeitig der Bedarf an Wasser steigen. Überdies müssen in den Landschaften und deren Ökosystemen alle Wechselbeziehungen zwischen dem Wasser und anderen geogenen, biogenen und anthropogenen Faktoren (Landschaftswasserhaushalt) beachtet werden. Dadurch werden Nutzungs- und Zielkonflikte um unsere Trinkwasserressourcen zunehmen, wie z.B. bei
der Sicherstellung der langfristigen Versorgungssicherheit, bei den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie, bei weiteren Umwelt- und Naturschutzzielen und der Zukunftsfähigkeit der Landwirtschaft.

Trotz der bestehenden Rechtslage, die den Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung gewährleisten soll, wird deren wachsender Bedeutung in der Praxis nicht immer hinreichend Rechnung getragen. Damit können dann auch die zuvor genannten Nutzungs- und Zielkonflikte zum Teil verschärft werden. Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass sich die Verteilung der Wasserressourcen niemals an einseitigen wirtschaftlichen Interessen orientieren darf.

Vor dem Hintergrund, wie eine ausreichende öffentliche Wasserversorgung bei knapper werdenden Wasserressourcen und sich verstärkenden Nutzungskonkurrenzen erreicht und zugleich die Zielkonflikte aus den betroffenen Politik- und Rechtsbereichen vermieden werden können, sind folgende Punkte aus AöW-Sicht von Bedeutung:

I. Sicherstellung einer nachhaltigen und klimaresilienten Trinkwasserversorgung mit der Wasserwirtschaft in öffentlicher Hand

Erforderlich ist zunächst die Sicherstellung der Versorgungssicherheit unter den Bedingungen des fortschreitenden Klimawandels, insbesondere in langanhaltenden Hitzeund Dürreperioden. Die Wasserwirtschaft in öffentlicher Hand bietet aufgrund ihrer Gemeinwohlorientierung die besten Voraussetzungen, um auch die zukünftigen Herausforderungen des Klimawandels zu bewältigen. Dies bedeutet vorausschauend für die nächsten Generationen, die öffentliche Wasserversorgung im Versorgungsgebiet rund um die Uhr in der benötigten Qualität und Menge zu angemessenen Entgelten sicherzustellen.

Zur Sicherstellung einer nachhaltigen und klimaresilienten öffentlichen Wasserversorgung kann die gemeinwohlorientierte Wasserwirtschaft die vorhandenen Finanzmittel bestmöglich einsetzen. Nur der öffentliche Sektor ist in der Lage, Infrastrukturen zu errichten und zu erhalten, die nicht primär an betriebswirtschaftlichen Interessen orientiert sind, weshalb es grundlegend wichtig ist, die öffentliche Wasserwirtschaft auch
langfristig vor weiterer Liberalisierung und Privatisierung zu schützen.

Erforderlich ist auch eine regionale Anpassung der bestehenden Infrastrukturen. Dazu gehören Verbund- oder Notleitungen und u.U. auch zusätzliche Anlagen, die ggf. in öffentlichen Kooperationen errichtet und betrieben werden können. Da diese erheblichen, aber auch notwendigen Investitionen, die der generationenübergreifenden Sicherstellung der Wasserversorgung dienen, nicht ausschließlich über die Trinkwassernutzer refinanziert werden können, bedarf es einer Unterstützung über Landes- und Bundesmittel.

Darüber hinaus sind die Förderung der Grundwasserneubildung und Wirkungen des Mikroklimas zusammen mit weiteren Maßnahmen als ein essentieller Bestandteil der kommunalen Klimafolgenanpassung und Sicherstellung der klimaresilienten Wasserversorgung zu sehen. Hierzu und zu der Rolle der öffentlichen Wasserwirtschaft wird auf das AöW-Positionspapier „Von Starkregen bis Hitzestress: Know-how und Potentiale der öffentlichen Wasserwirtschaft für Klimafolgenanpassung nutzen!“ verwiesen.

  • Auf lokaler und regionaler Ebene sind öffentliche Kooperationen zu prüfen und ggf. zu realisieren, um etwa lokale Engpässe durch Verbund- oder Notleitungen ausgleichen oder vorrangig ortsnah den Wasserbedarf decken zu können.
  • Die kommunale Vernetzung und ggf. Bau zusätzlicher Anlagen erfordern Investitionen, die nicht ausschließlich über die Trinkwassernutzer refinanziert werden können. Deshalb sind zur Erhöhung der Versorgungssicherheit Bundes- und/oder Landesmittel notwendig.
  • Außerdem müssen für die Kommunen mehr Anreize und bessere Rahmenbedingungen geschaffen werden, um Maßnahmen zur kommunalen Klimafolgenanpassung und Sicherstellung der klimaresilienten Wasserversorgung planen zu können. Daraus abgeleitete Maßnahmen können langfristig zur lokalen Grundwasserneubildung und zur Verbesserung des Mikroklimas beitragen.

II. Wasserstress vermeiden

Für alle Nutzergruppen werden in Zukunft der sorgsame Gebrauch und Schutz unserer Trinkwasserressourcen sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht noch wichtiger. Hier sei auf die Forderung der AöW verwiesen, dass Verursacher von qualitativen Gewässerbelastungen stärker in die Pflicht zu nehmen sind. Oberste Priorität muss in jedem Fall dem Ziel eingeräumt werden, Nutzungs- und Zielkonflikte – wo immer möglich – zu vermeiden. Dazu ist einerseits eine wassersensible Raum- und Fachplanung erforderlich. Andererseits muss das Bewusstsein für die Grenzen der Ressourcennutzung gestärkt werden – und das bei allen Nutzergruppen: bei den Privathaushalten, der Industrie und der Landwirtschaft.

In der Diskussion ist zu beachten, dass in den letzten Jahrzehnten in der öffentlichen Wasserversorgung der Pro-Kopf-Gebrauch von Trinkwasser sukzessive gesunken ist und die Möglichkeiten zum sparsamen Umgang insgesamt weitgehend ausgereizt sind. Gleichwohl bedarf es darüber hinaus noch größerer Anstrengungen von insbesondere Landwirtschaft und Industrie, ihre Potenziale zum sparsamen und intelligenten Nutzen der Wasserressourcen auszuschöpfen. Die Politik muss somit für diese Nutzergruppen ebenso die dafür erforderlichen Anreize anbieten. Sie muss allerdings auch zukünftig Anreize zur gewässerschädlichen Nutzung unterlassen und darf ineffiziente – direkte und indirekte – Wassernutzungen nicht fördern, da diese Förderung nicht zur Vermeidung eines Wasserstresses dient. Ähnlich wie bei der öffentlichen Wasserversorgung muss darüber hinaus auch in der Landwirtschaft und in der Industrie der „Stand der Technik“ definiert, gesetzlich gefordert und weiterentwickelt werden.

Aus diesem Grund sind auch die in vielen Bundesländern deutlich geringeren Wasserentnahmeentgelte für die Landwirtschaft oder für die Industrie gegenüber denen für die Wasserversorgung nicht zielführend für einen sorgsamen Umgang mit Wasserressourcen, sondern wirken quasi wie eine „Belohnung“ für eine übermäßige Nutzung und hemmen damit überwiegende Investitionen in sparsamere technische Lösungen.

Erst dann, wenn die zumutbaren Einsparpotentiale beim Wassergebrauch nach dem Stand der Technik gehoben sind, ist auch die Möglichkeit der Wiederverwendung in der Landwirtschaft von behandeltem Abwasser – entsprechend der Verordnung über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung – sinnvoll, da auch diese Nutzung Auswirkungen auf die Gewässer haben kann.

Ebenfalls zu prüfen ist die Senkung des Wasserbedarfs durch eine klimaangepasste sog. „Schwammstadt“. Mit ihr könnten für bestimmte Nutzungen, wie etwa die Bewässerung von Grünflächen, gespeichertes Niederschlagswasser oder wiederverwendbares behandeltes Abwasser genutzt werden.

  • Alle Nutzergruppen müssen ihren Beitrag leisten, noch bewusster mit der kostbaren Ressource Wasser umzugehen und den Wassergebrauch an die veränderten Bedingungen anzupassen.
  • Nutzergruppen – wie insbesondere Landwirtschaft und Industrie – sind gefordert, ihre Potenziale zum sparsamen und intelligenten Nutzen der Wasserressourcen auszuschöpfen. Darüber hinaus muss auch in der Landwirtschaft und in der Industrie der „Stand der Technik“ definiert, gesetzlich gefordert und weiterentwickelt werden. Die Politik muss für diese Nutzergruppen die dafür erforderlichen Anreize anbieten, Anreize zur gewässerschädlichen Nutzung unterlassen und darf ineffiziente – direkte und indirekte – Wassernutzungen nicht fördern.
  • Eine Privilegierung der Landwirtschaft oder der Industrie durch niedrigere Wasserentnahmeentgelte lehnt die AöW ab.
  • Erst wenn die zumutbaren Einsparpotentiale beim Wassergebrauch nach dem Stand der Technik gehoben sind, ist auch die Möglichkeit der Wiederverwendung in der Landwirtschaft von behandeltem Abwasser – entsprechend der Verordnung über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung – sinnvoll.
  • Ebenfalls zu prüfen ist die Senkung des Wasserbedarfs durch eine klimaangepasste sog. „Schwammstadt“.

III. Rechtsrahmen für den Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung

Die Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung und damit der Zugang zu einwandfreiem und sauberem Trinkwasser ist grundlegend und unersetzlich für das menschliche Leben und die menschliche Gesundheit. Sie ist als fester Bestandteil der Verwirklichung aller Menschenrechte anerkannt. Diese herausgehobene Stellung ist Maßgabe für die Umsetzung des rechtlich anerkannten Vorrangs für die öffentliche Wasserversorgung als Bestandteil der grundgesetzlich geschützten Daseinsvorsorge. Die öffentliche Wasserversorgung – soweit sie der Daseinsvorsorge i.S.d. § 50 Abs. 1 WHG dient – hat insoweit Vorrang.

Die der Allgemeinheit dienende öffentliche Wasserversorgung gehört außerdem als eine Aufgabe der Daseinsvorsorge zum Kernbestand der durch Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltung. Die Städte und Gemeinden haben somit nicht nur das Recht, sondern vielmehr auch die Pflicht zur Daseinsvorsorge, der sie mit der ortsnahen Wasser-„Versorgung“ bester Güte nachkommen müssen. Insofern sollten bei Verteilungsfragen über die öffentliche Wasserversorgung auch die Belange vor Ort auf kommunaler Ebene für notwendige Entscheidungen berücksichtigt werden. Hierdurch können Nutzungskonkurrenzen und -interessen um Wasser aufgezeigt, diskutiert und letztlich auch kommunal bzw. regional gelöst werden.

In akuten Knappheitssituationen sind alle Nutzergruppen nicht nur betroffen, sondern vielmehr gefordert, im Hinblick auf eine öffentliche Wasserversorgung im Sinne der Daseinsvorsorge ihren Beitrag zu leisten: Es geht hierbei nicht um eine Interessenabwägung, sondern darum, gemeinsam entsprechend der Vorgabe in § 50 Abs. 1 WHG der „Allgemeinheit“ zu „dienen“. Überdies ist in Knappheitssituationen für den kommunalen/regionalen Entscheidungsspielraum ein handhabbarer Handlungs- und Regelungsrahmen notwendig, wodurch die Trinkwasserversorgung auch in solchen Situationen gesichert werden kann. Dieser muss Aspekte des Vorrangs, des sorgsamen Gebrauchs und ggf. auch der Nutzungsbeschränkung erfassen.

  • Die der „Allgemeinheit dienende“ öffentliche Wasserversorgung hat als Daseinsvorsorge i.S.d. § 50 Abs. 1 WHG Vorrang gegenüber anderen Nutzungen der Wasserressourcen.
  • Da die Bedingungen und damit auch die sinnvollen Lösungsansätze regional unterschiedlich sind, sollten bei Verteilungsfragen über die öffentliche Wasserversorgung die Belange vor Ort auf kommunaler Ebene für notwendige Entscheidungen berücksichtigt werden.
  • Der Handlungs- und Regelungsrahmen in akuten Knappheitssituationen muss folgende Aspekte enthalten: Vorrang der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung als Menschenrecht; Sorgsamer Gebrauch für und von allen Nutzergruppen; Gegebenenfalls Beschränkungen von bestimmten Wassernutzungen

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