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Innovative Umweltwirtschaft braucht Unternehmen und weniger Staat

Kategorie:
Autor: Jonas Völker

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Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. befürchtet einen weiteren Rekommunalisierungsschub durch die geplante Novelle des deutschen Vergaberechts. Die weite Ausgestaltung der Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechtes für die interkommunale Zusammenarbeit (öffentlich-öffentliche-Kooperation – „IKZ“) und die Inhouse-Vergabe stehen aus Sicht des BDE im klaren Widerspruch zu dem Appell der Bundesregierung, Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb zu vergeben.

BDE-Präsident Peter Kurth: „Im April hat die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum 20. Hauptgutachten der Monopolkommission gefordert, dass Entsorgungsdienstleistungen vor allem mit Blick auf die Qualität verstärkt ausgeschrieben werden sollten. Wir fordern die Bundesregierung deshalb auf, vor dieser eigenen Erkenntnis nicht die Augen zu verschließen und ein Aushebeln des Wettbewerbs im Vergaberecht auszuschließen.“

Der BDE sieht sich in seiner Forderung, die Formulierung der Ausnahmen vom Anwendungsbereich zu schärfen, auch durch jüngere Rechtsprechung zur IKZ bestätigt. Zuletzt hatten so die Oberlandesgerichte Koblenz und Celle hohe Anforderungen an Privilegien bei der IKZ gestellt.

Entschlössen sich Landkreise zur Zusammenarbeit, so Peter Kurth, umfasse diese weitaus mehr als den bloßen Austausch von Leistung gegen Bezahlung. Vielmehr erfordere sie ein bewusstes Zusammenwirken bei der Verrichtung einer Tätigkeit zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels. So habe das OLG Koblenz mit Beschluss vom 03.12.2014 eine Zweckvereinbarung zwischen den rheinland-pfälzischen Landkreisen Neuwied und Rhein-Lahn untersagt. Sie sah vor, Bioabfälle des einen Landkreises gegen die Zahlung eines Jahresdeckungsbeitrags durch den anderen Landkreis verwerten zu lassen.

Auch die in Deutschland gängige Praxis, Aufgaben an Zweckverbände ohne europaweite Ausschreibung zu vergeben, wirke sich nachteilig aus. Oft über Jahre hinweg für eine Kommune tätige private Unternehmen würden so der Möglichkeit beraubt, sich im Wettbewerb um die Leistungserbringung zu bewerben. Ein Vorgehen, bei dem nicht zuletzt auch der Verbraucher draufzahlt, da er nicht mehr sicher sein könne, die beste Leistung zum besten Preis zu erhalten.

Das OLG Celle kam vor diesem Hintergrund zu dem Schluss, dass die Gründung eines Zweckverbandes und der Aufgabenübergang auf diesen nicht generell als vergaberechtsfreie IKZ behandelt werden kann. Dies gelte insbesondere dann nicht, wenn der Zweckverband befugt ist, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben privater Dritter zu bedienen und sich an Unternehmen und Einrichtungen zu beteiligen.

Der BDE verfolgt die zunehmende Verstaatlichung bisher erfolgreich erbrachter privater Entsorgungsdienstleistungen mit Sorge. Die Situation werde dadurch verstärkt, so Peter Kurth weiter, dass öffentlich-öffentliche Kooperationen und Inhouse-Vergaben steuerlich privilegiert werden sollten. Zum einen wird es öffentlichen Auftraggebern also ermöglicht, sich dem Wettbewerb zu entziehen. Zum anderen wird die Nutzung dieser Ausnahmen steuerlich privilegiert. Peter Kurth: „Fairer Wettbewerb sieht anders aus.“

Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. befürchtet einen weiteren Rekommunalisierungsschub durch die geplante Novelle des deutschen Vergaberechts. Die weite Ausgestaltung der Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechtes für die interkommunale Zusammenarbeit (öffentlich-öffentliche-Kooperation – „IKZ“) und die Inhouse-Vergabe stehen aus Sicht des BDE im klaren Widerspruch zu dem Appell der Bundesregierung, Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb zu vergeben.

BDE-Präsident Peter Kurth: „Im April hat die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum 20. Hauptgutachten der Monopolkommission gefordert, dass Entsorgungsdienstleistungen vor allem mit Blick auf die Qualität verstärkt ausgeschrieben werden sollten. Wir fordern die Bundesregierung deshalb auf, vor dieser eigenen Erkenntnis nicht die Augen zu verschließen und ein Aushebeln des Wettbewerbs im Vergaberecht auszuschließen.“

Der BDE sieht sich in seiner Forderung, die Formulierung der Ausnahmen vom Anwendungsbereich zu schärfen, auch durch jüngere Rechtsprechung zur IKZ bestätigt. Zuletzt hatten so die Oberlandesgerichte Koblenz und Celle hohe Anforderungen an Privilegien bei der IKZ gestellt.

Entschlössen sich Landkreise zur Zusammenarbeit, so Peter Kurth, umfasse diese weitaus mehr als den bloßen Austausch von Leistung gegen Bezahlung. Vielmehr erfordere sie ein bewusstes Zusammenwirken bei der Verrichtung einer Tätigkeit zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels. So habe das OLG Koblenz mit Beschluss vom 03.12.2014 eine Zweckvereinbarung zwischen den rheinland-pfälzischen Landkreisen Neuwied und Rhein-Lahn untersagt. Sie sah vor, Bioabfälle des einen Landkreises gegen die Zahlung eines Jahresdeckungsbeitrags durch den anderen Landkreis verwerten zu lassen.

Auch die in Deutschland gängige Praxis, Aufgaben an Zweckverbände ohne europaweite Ausschreibung zu vergeben, wirke sich nachteilig aus. Oft über Jahre hinweg für eine Kommune tätige private Unternehmen würden so der Möglichkeit beraubt, sich im Wettbewerb um die Leistungserbringung zu bewerben. Ein Vorgehen, bei dem nicht zuletzt auch der Verbraucher draufzahlt, da er nicht mehr sicher sein könne, die beste Leistung zum besten Preis zu erhalten.

Das OLG Celle kam vor diesem Hintergrund zu dem Schluss, dass die Gründung eines Zweckverbandes und der Aufgabenübergang auf diesen nicht generell als vergaberechtsfreie IKZ behandelt werden kann. Dies gelte insbesondere dann nicht, wenn der Zweckverband befugt ist, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben privater Dritter zu bedienen und sich an Unternehmen und Einrichtungen zu beteiligen.

Der BDE verfolgt die zunehmende Verstaatlichung bisher erfolgreich erbrachter privater Entsorgungsdienstleistungen mit Sorge. Die Situation werde dadurch verstärkt, so Peter Kurth weiter, dass öffentlich-öffentliche Kooperationen und Inhouse-Vergaben steuerlich privilegiert werden sollten. Zum einen wird es öffentlichen Auftraggebern also ermöglicht, sich dem Wettbewerb zu entziehen. Zum anderen wird die Nutzung dieser Ausnahmen steuerlich privilegiert. Peter Kurth: „Fairer Wettbewerb sieht anders aus.“

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