Immer häufiger kommt es in den letzten Jahren zu Starkregenereignisse, bei denen Grundstücke durch Rückstau von Wasser in der Kanalisation und wild abfließendem Oberflächenwasser in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Gemeinden, deren Kanalisationsnetze nicht auf solche „Jahrhundertregen“ ausgelegt sind, werden von den Grundstückseigentümern zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. In diesen Fällen kann sich der Grundstückseigen tümer hauptsächlich auf drei Anspruchsgrundlagen berufen: Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz (HPflG), vertragsähnliche Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB analog und Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Der folgende Beitrag soll anhand von Fallbeispielen aufzeigen, welche Aspekte in juristischer Hinsicht relevant sind für die Haftung der Gemeinden für Rückstauschäden. Zudem werden Hinweise gegeben, wie sich Gemeinden in rechtlicher Hinsicht gegenüber Haftungsrisiken absichern können. Der erste Teil des auf zwei Hefte aufgeteilten Beitrags beschäftigt sich im Schwerpunkt mit der Verpflichtung der Grundstückseigentümer, Rückstausicherungen einzubauen. Ohne ein solches Ventil scheidet eine Haftung der Gemeinden in der Regel vollständig aus. Des Weiteren wird untersucht, welche Schutzpflichten die Gemeinden gegenüber den Grundstückseigentümern treffen, z. B. im Hinblick auf die Dimensionierung des Kanalisationsnetzes. Es kommt zumindest eine anteilige Haftung in Betracht, wenn die Gemeinden ihre Pflichten gegenüber dem Grundstückseigentümer nicht beachtet haben, beispielsweise Hinweispflichten auf Veränderungen an der Kanalisation, die die Rückstaugefahr erhöhen.
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