Zum Thema: Anders als bei den Steuern gibt es im Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keinen „numerus clausus“ zulässiger Abgabetypen. Damit lösen sich die klassischen Zuordnungen, auch bei den wasserrechtlichen Abgaben, zunehmend auf.
Seit langem ist fraglich, ob bei Vorzugslasten (Gebühren und Beiträgen) neben einem individuellen Sondervorteil auch ein staatlicher Aufwand notwendig ist (Kostendeckung).
Hier hilft bislang der „doppelgliedrige Gebührenbegriff“, nach dem eine Gebühr auch mit der bloßen Vorteilsabschöpfung gerechtfertigt werden kann. Allerdings stellt sich bei abnehmendem Gegenleistungsbezug die Frage nach dem Konkurrenzverhältnis zur Steuer umso drängender. Zugleich entstehen neue Formen der Bepreisung öffentlicher Güter (z.B. Zertifikatehandel), die als Abgaben sui generis grundsätzlich zulässig sind, aber kaum noch trennscharfe Abgrenzungen ermöglichen und wenig Rückschlüsse auf die verfassungsrechtlich (noch) zulässige Abgabenhöhe und tatbestandliche Grenzen zulassen.
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