Danach können Behörden die Auskunft nicht mit dem Verweis auf Betriebsgeheimnisse der Hersteller verweigern. In einem der beiden Fälle hatte Greenpeace gemeinsam mit dem Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) von der EU-Kommission die Herausgabe von Dokumenten zur Genehmigung von Glyphosat verlangt (Urteil ECLI:EU:C:2016:889 vom 23.11.2016). Im zweiten Fall streitet die niederländische Bienenstiftung um Dokumente zum Wirkstoff Imidacloprid (Urteil ECLI:EU:C:2016:890 vom 23.11.16). Das EuGH stellte klar, dass sich aus der bestehenden Gesetzgebung Informationspflichten von Behörden ergeben, da mit dem Begriff „Emissionen“ im europäischen Recht eben auch das Freisetzen von Mitteln zur Bekämpfung von Unkraut oder Schädlingen in die Umwelt gemeint sei.
Ausnahme: Studien mit Extremdosierung
Glyphosat steht im Verdacht, krebserregend zu sein – allerdings auf der Grundlage von umstrittenen Forschungsergebnissen. Die EU-Kommission hatte den Stoff im Juni nach langen Debatten für zunächst weitere anderthalb Jahre zugelassen. Imidacloprid kann für Bienen schädlich sein und könnte nach Ansicht von Wissenschaftlern eine Ursache für das weltweite Sterben von Honigbienen sein. Das Urteil setzt eine Grenze für das Recht auf Zugang zu den Daten und Studienergebnissen: „Dagegen sind Informationen über rein hypothetische Emissionen, wie beispielsweise Daten aus Versuchen, mit denen die Auswirkungen der Anwendung einer Dosis des Produkts oder Stoffes, die deutlich höher als die höchste Dosis ist, für die die Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wird und die in der Praxis angewendet wird, vom Begriff Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht erfasst.“