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Klärschlammverordnung: keine Offenheit gegenüber verschiedenen P-Rückgewinnnungsverfahren?

Kategorie:
Autor: Jonas Völker

Kläranlage in Hamburg-Altona

Die neue Klärschlammverordnung beinhaltet die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung, der Betreiber von Anlagen > 50.000 EW nach einer Übergangsfrist nachkommen müssen. Generell kann Phosphor entweder aus  Rohschlamm oder aus der Asche der Klärschlammverbrennung zurückgewonnen werden. Aktuell wird zu dieser Klärschlammverordnung eine Vollzugshilfe im Rahmen einer LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall)-ad-hoc Arbeitsgruppe entwickelt, die im Frühjahr 2019 in die Verbändeanhörung gehen wird.
Während der Arbeiten an der Vollzugshilfe sind grundlegende Unstimmigkeiten der Klärschlammverordnung hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der so genannten Nass- oder Fällungsverfahren zur Phosphorrückgewinnung aufgefallen.  Diese Verfahren nutzen Rohschlamm als Eingangsmaterial zur Phosphorrückgewinnung.
Folgende Definitionen sind bei der Beurteilung der Unstimmigkeiten zu berücksichtigen:

  • Es gilt nach AbfKlärV Artikel 1, §2 (2), dass Klärschlamm ein Abfall aus der abgeschlossenen Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen ist.
  • Abfälle sind nach KrWG §3 (1) alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
  • Weiterhin wird in der AbfKlärV §2 (3) erweiternd erläutert, dass Rohschlamm nicht stabilisierter oder teilstabilisierter Schlamm ist, der Abwasserbehandlungsanlagen vor Abschluss der Abwasserbehandlung entnommen wird. Rohschlamm (als juristischer Sammelbegriff für Primär- , Sekundär, Misch- oder Faulschlamm) ist in dem Sinne kein Abfall und auch nicht dem Abfallrecht bzw. der AbfKlärV zugeordnet.

Die juristische Einordnung führt dazu, dass alle P-Rückgewinnungsverfahren, die direkt auf der Kläranlage Rohschlamm oder Schlammwasser als Eingangsmaterial nutzen, keine Rückgewinnungsverfahren im Sinne der AbfKlärV sind, sondern bestenfalls Verfahren, bei denen der Phosphorgehalt im Klärschlamm auf einen Wert unter dem Grenzwert von 20 g P/kg TM reduziert wird. Eine Phosphorrückgewinnung ist nach AbfKlärV Artikel 5 §3 (4) nicht erforderlich, sofern ein Klärschlamm zuverlässig einen Phosphorgehalt von weniger als 20 g P/kg TM enthält.
DPP und KZW stellen die Sinnhaftigkeit dieses Konzentrationsgrenzwertes nicht zuletzt deshalb in Frage, weil das Verfahren der Klärschlammfaulung, das zur Abfallvermeidung und -verringerung sowie zur Energierrückgewinnung in Form von Biogas dient, zur Erhöhung der P-Konzentration im Schlamm führt. Je besser die Faulung ist, desto schwerer wird es, die P-Konzentration auf unter 20 g P/kg TM zu senken. Verfahren, die die Effizienz der Faulung verbessern und gleichzeitig Phosphor zurückgewinnen, sind dadurch benachteiligt. Als Lösung für dieses Problem wird ein Wechsel von der Betrachtung der P-Konzentration hin zur Bewertung der P-Fracht einer Kläranlage angesehen.
Die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung wird zwar zurzeit überwiegend in Fachkreisen diskutiert, betrifft aber auch die Bürger, nämlich wenn sich Auswirkungen auf die Abwassergebühren zeigen. Deshalb hat die DPP eine Informationsbroschüre erstellt, die sich explizit an die Verbraucher als Zielgruppe richtet. Sie ist auf der Webseite der DPP veröffentlicht (unter "Berichte&weitereInformationen", Link).

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