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Alte Wasserrechte am 1.3.2020 erloschen – oder doch nicht?

Nicht wenige Gewässerbenutzungen – bspw. die Entnahme von Wasser für die Trinkwasserversorgung – erfolgen aufgrund alter Rechte und alter Befugnisse. Diese Rechte sind nun am 1.3.2020 erloschen – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Da die Anforderungen an wasserrechtliche Gestattungen steigen, kann sich eine Prüfung lohnen, ob solche alten Rechte noch fortbestehen.

von | 02.03.20

Die Erteilung neuer wasserrechtlicher Gestattungen nach dem WHG war in der Regel nicht erforderlich, da nach dem Gesetz die alten Rechte und alten Befugnisse grundsätzlich bestehen blieben.

Unter alten Rechten und Befugnissen versteht man Genehmigungen, die vor dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) erteilt wurden. Die alten Rechte und alten Befugnisse wurden bspw. nach dem Preußischen Wassergesetz vom 7.4.1913, dem Wassergesetz für das Königreich Bayern vom 23.3.1907, dem Württembergischen Wassergesetz vom 1.12.1900, dem Sächsischen Wassergesetz vom 12.3.1909 oder dem Wassergesetz der DDR vom 17.4.1963/vom 21.07.1982 erteilt. Erst in den 1960er Jahren haben in den alten Bundesländern und 1990 in den neuen Bundesländern das Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze die alten Gesetze und Verordnungen abgelöst.
Die Erteilung neuer wasserrechtlicher Gestattungen nach dem WHG war in der Regel nicht erforderlich, da nach dem Gesetz die alten Rechte und alten Befugnisse grundsätzlich bestehen blieben.
In den alten Bundesländern regelte § 16 Abs. 1 WHG 1960 zunächst, dass die alten Rechte und alten Befugnisse, soweit sie bekannt waren, von Amts wegen in das Wasserbuch einzutragen waren. Die Inhaber der alten Rechte und alten Befugnisse konnten öffentlich aufgefordert werden, die alten Rechte und alten Befugnisse innerhalb von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung bei der zuständigen Behörde anzumelden, um sie in das Wasserbuch eintragen zu lassen. Waren die alten Rechte den zuständigen Behörden nicht bekannt geworden oder wurden die alten Rechte und alten Befugnisse nicht angemeldet, erloschen sie zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung. Dies galt nach der Wiedervereinigung auch für alte Rechte und Befugnisse, die nach dem Wassergesetz der DDR erteilt wurden.

Rechte erloschen? Nicht unbedingt!

Mit der Novellierung des WHG vom 31.7.2009 (mit Geltung ab 31.7.2010) setzte das WHG den Inhabern alter Rechte und alter Befugnisse eine Frist, diese bis zum 1.3.2013 anzumelden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010). Alte Befugnisse, die bis dahin nicht angemeldet wurden, erlöschen am 1.3.2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.
Im Ergebnis sieht das WHG also vor, dass die alten Rechte mit Wirkung zum 1.3.2020 erlöschen, wenn:

  • Keine Anmeldung zur Eintragung in der Zeit von 2010 bis 2013 erfolgte
  • Keine vorherige Anmeldung vorlag (wobei die Anforderungen an die Anmeldung nicht überdehnt werden dürfen)
  • ODER die alten Rechte und alten Befugnisse der Behörde vor der Novellierung des WHG nicht bereits bekannt

Allein der Umstand, dass zum 1.3.2020 alte Rechte und Befugnisse nicht im Wasserbuch eingetragen sind, lässt diese nicht nach § 21 WHG erlöschen.
Die Anforderungen an die Neuerteilung für wasserrechtliche Gestattungen steigen zunehmend. Nicht zuletzt deshalb kann es lohnen, sich damit auseinanderzusetzen, ob alte Rechte fortbestehen, denn sie wurden oftmals zeitlich unbefristet erteilt.
Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Sascha Köhler/Dr. Anna Alexandra Seuser

Bildquelle, falls nicht im Bild oben angegeben:

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