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Triclosan

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Chemische Eigenschaften:

C12H7Cl3O2 ist ein lipophiles, polychloriertes Phenoxyphenol. Es wird synthetisch hergestellt.

Verwendung:

Triclosan wird als Antiseptikum äußerlich gegen Bakterien und Pilze eingesetzt und wirkt darüber hinaus desodorierend und konservierend. In höherer Dosierung ist es in Arzneimitteln (z. B. gegen Akne oder Hautinfektionen), in niedrigerer Dosierung in Körperpflegeprodukten wie Seifen, Shampoos, Deodorants oder Zahncremes zu finden. Darüber hinaus kann es in Textilien und Schuhen, Reinigungsmitteln und Kunststoffen mit Lebensmittelkontakt enthalten sein.

Problematik:

Triclosan kann Allergien hervorrufen, bei Bakterien Resistenzen erzeugen und unter UV-Strahlung giftige Dioxine bilden. In Tierversuchen wirkte das Mittel außerdem schädigend auf das Hormonsystem [1]. Seit Januar 2016 existiert ein Durchführungsbeschluss der EU-Kommission [2], nach dem die Chemikalie nicht genehmigungsfähig ist für die Anwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 (Biozidprodukte für die menschliche Hygiene), weil sich bei der Bewertung des Risikos in den für die Umwelt betrachteten Szenarien „unannehmbare Risiken“ erkennen ließen. Laut Information der Verbraucherzentrale [1] ist die Anwendung von Triclosan in diversen Kosmetikprodukten bis heute noch erlaubt.

Ökotoxikologie:

Triclosan gehört zu den sehr persistenten, sehr mobilen und toxischen Stoffen (vPvM, PMT) [3] und wird in Kläranlagen nur sehr unvollständig abgebaut. Die Einordnung als „sehr persistent“ betrifft anscheinend nicht das Mittel selbst, sondern das biologische Abbauprodukt Methyltriclosan, das in aquatischen Organismen angereichert wird. Diese Anreicherung konnte durch retrospektive Untersuchung von Brassenmuskelfleisch in Umweltproben des Zeitraums 1994–2008 aus den Flüssen Saale und Mulde festgestellt werden (www.umweltprobenbank.de).

Literatur:

[1] www.verbraucherzentrale.de: Triclosan noch immer in abspülbaren Kosmetikprodukten erlaubt. Stand: 02.07.2020

[2] EU (2016/110): Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Nichtgenehmigung von Triclosan als altem Wirkstoff zur Verwendung von Biozidprodukten der Produktart 1.

[3] Umweltbundesamt (Hrsg.): H.P.H. Arp, S.E.Hale: REACH: Improvement of guidance and methods for the identification and assessment of PMT/vPvM substances. UBA Texte 126/2019.

Ausgabe 04/2021

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