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Vierte Reinigungsstufe bleibt zentral für den Gewässerschutz

Die DWA hält an der vierten Reinigungsstufe als zentralem Baustein für den Gewässerschutz fest. Gleichzeitig fordert sie eine wissenschaftlich belastbare und rechtssichere Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung, damit die Kosten der Spurenstoffelimination verursachergerecht verteilt werden.

von | 15.09.26

Am 10. März 2025 hatte Polen Klage gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Gemeinschaft bezüglich der Kommunalabwasserrichtlinie KARL eingereicht (Rechtssache C-193/25).
Quelle:Adobestock/439999118

Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) bekräftigt vor dem Hintergrund des Schlussantrags der EU-Generalanwältin Juliane Kokott zur Nichtigkeitsklage Polens gegen die Erweiterte Herstellerverantwortung die Bedeutung der vierten Reinigungsstufe für den Gewässer- und Umweltschutz. Kokott empfiehlt dem Europäischen Gerichtshof, die Erweiterte Herstellerverantwortung in ihrer derzeitigen Form aufzuheben.

Die Schlussanträge der Generalanwältin betreffen dabei die konkrete Ausgestaltung der Finanzierung, nicht jedoch die grundsätzliche Umsetzung des Verursacherprinzips über eine Erweiterte Herstellerverantwortung oder die Notwendigkeit der Spurenstoffelimination in Kläranlagen.

„Die vierte Reinigungsstufe schützt unsere Gewässer wirksam vor Mikroschadstoffen. Wer diese Stoffe in Verkehr bringt, muss sich nach dem Verursacherprinzip auch an den Kosten ihrer Entfernung beteiligen“, betont DWA-Präsident Prof. Uli Paetzel. „Dieses Prinzip stellt die Generalanwältin nicht in Frage. Die Ausführungen beziehen sich auf die wissenschaftliche Herleitung der vorgesehenen Kostenverteilung zwischen einzelnen Branchen.“

Spurenstoffe stellen Gewässer zunehmend vor Herausforderungen

Vor dem Hintergrund der Empfehlungen der Generalanwältin und des weiterhin laufenden Verfahrens betont die DWA die große Bedeutung der Erweiterung ausgewählter Kläranlagen um eine vierte Reinigungsstufe für einen nachhaltigen und langfristigen Gewässerschutz.

Konventionelle Kläranlagen mit drei Reinigungsstufen können Spurenstoffe wie Arzneimittelrückstände nicht oder nur in geringen Mengen zurückhalten beziehungsweise abbauen. Dadurch gelangen die Stoffe über die Abläufe der Kläranlagen in die Gewässer. Die sogenannte vierte Reinigungsstufe, die die EU mit der Novellierung der Kommunalabwasserrichtlinie für große sowie ausgewählte mittelgroße Kläranlagen bis 2045 vorschreibt, kann Arzneimittelrückstände und andere Spurenstoffe zu weit über 90 Prozent zurückhalten. Damit können die Gewässer deutlich entlastet werden.

Die Belastung des Abwassers mit Arzneimittelrückständen nimmt seit Jahren kontinuierlich zu. Mit einer älter werdenden Bevölkerung steigt der Verbrauch von Arzneimitteln und damit auch der Eintrag entsprechender Rückstände in den Wasserkreislauf. Zusätzlich verschärft der Klimawandel die Situation. Kläranlagen leiten das behandelte Abwasser in Bäche und Flüsse ein. In trockenen Sommermonaten kann der Anteil des behandelten Abwassers insbesondere in kleineren Gewässern auf weit über 50 Prozent steigen. Selbst im Rhein liegt dieser Anteil während Niedrigwasserphasen bei über 20 Prozent. Längere Trockenperioden führen dazu, dass weniger Wasser zur Verdünnung zur Verfügung steht. Dadurch nimmt der Anteil des gereinigten Abwassers im Gewässer zu und die Konzentration der Spurenstoffe steigt.

Kosten sollen nach dem Verursacherprinzip verteilt werden

Aus Sicht der DWA ist die Erweiterte Herstellerverantwortung das geeignete Instrument, um das Verursacherprinzip bei der Finanzierung der Spurenstoffelimination umzusetzen. Eine ausschließliche Finanzierung durch Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbebetriebe würde die Kosten des Gewässerschutzes von den Verursachenden auf die Allgemeinheit verlagern.

Die Kosten der vierten Reinigungsstufe können und dürfen nach Auffassung der DWA daher nicht allein über Abwassergebühren finanziert werden. Auch die Verursacher müssten in die Pflicht genommen werden. Dies soll zugleich Lenkungseffekte hin zu weniger umweltgefährdenden Stoffen fördern.

Generalanwältin kritisiert derzeitige Kostenverteilung

Am 10. März 2025 hatte Polen Klage gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Gemeinschaft bezüglich der Kommunalabwasserrichtlinie KARL eingereicht (Rechtssache C-193/25). Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Erweiterte Herstellerverantwortung. Danach sollen die Arzneimittel- und Kosmetikindustrie mindestens 80 Prozent der Kosten für die vierte Reinigungsstufe auf Kläranlagen übernehmen.

Die zuständige EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott empfiehlt in ihren Schlussanträgen vom 3. September 2026, Artikel 9 Absatz 1 der EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) aufgrund „offensichtlicher Ermittlungs- und Beurteilungsfehler“ für nichtig zu erklären. Kokott beanstandet in ihrem Schlussantrag nicht die Viertbehandlung, die Erweiterte Herstellerverantwortung an sich oder die Anwendung des Verursacherprinzips. Ihre Kritik richtet sich vielmehr gegen eine aus ihrer Sicht nicht ausreichend wissenschaftlich und rechtlich abgesicherte beziehungsweise begründete Verursachung als Rechtfertigung dafür, zwei Produktgruppen mit 80 Prozent der Kosten zu belasten. Nach Auffassung der Generalanwältin hat der Unionsgesetzgeber nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt, warum gerade Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika in die Pflicht genommen werden, andere mögliche Quellen von Mikroschadstoffen hingegen nicht.

Datengrundlage zur toxischen Belastung in der Kritik

Darüber hinaus äußert Kokott Zweifel an den zugrunde gelegten Daten zur toxischen Belastung. Nach ihrer Einschätzung wurden sehr niedrige PNEC-Werte verwendet. PNEC-Werte, Predicted No Effect Concentration, bezeichnen Umweltkonzentrationen eines Stoffes, unterhalb derer keine negativen Auswirkungen auf ein Ökosystem zu erwarten sind.

Bei Verwendung anderer verfügbarer Werte würde der Anteil der Arzneimittel an der toxischen Belastung deutlich geringer ausfallen, so die Generalanwältin. Zudem bemängelt sie eine fehlende Ermessensausübung. Parlament, Rat und Kommission hätten weder während des Gesetzgebungsverfahrens noch vor Gericht klar und eindeutig gezeigt, dass sie die maßgeblichen Grunddaten sorgfältig geprüft und wesentliche Zweifel berücksichtigt hätten.

Der Schlussantrag ist rechtlich nicht bindend. Die endgültige Entscheidung liegt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EuGH folgt jedoch sehr häufig den Empfehlungen der Generalanwaltschaft. Das Urteil wird in den kommenden Wochen erwartet. Das Gericht kann zudem die mündliche Verhandlung wieder eröffnen, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den erörterten Zweifeln zu äußern.

DWA fordert belastbare und rechtssichere Regelung

Nach Auffassung der DWA ist nun der europäische Gesetzgeber gefordert, die Erweiterte Herstellerverantwortung wissenschaftlich belastbar, transparent und rechtssicher weiterzuentwickeln. Die Schlussanträge lassen ausdrücklich Raum für eine angepasste und verursachergerechte Ausgestaltung des Instruments.

Die DWA unterstützt eine regelmäßige Überprüfung der Datengrundlagen und zeigt sich grundsätzlich offen für die Prüfung weiterer relevanter Produktgruppen, sofern dies fachlich begründet erfolgt. Entscheidend sei, das Verursacherprinzip wirksam umzusetzen und die notwendigen Investitionen in den Gewässerschutz auf eine solide und faire Finanzierungsgrundlage zu stellen. Kommunen und Zweckverbände als Abwasserbeseitigungspflichtige benötigen Rechtssicherheit und eine verlässliche Finanzierung, um den Schutz der Gewässer vor dem zunehmenden Eintrag von Spurenstoffen voranzutreiben und die Vorgaben der EU-Kommunalabwasserrichtlinie fristgerecht umzusetzen.


Quelle: Vierte Reinigungsstufe schützt Gewässer, Herstellerverantwortung sichert faire Finanzierung – DWA e. V.

Bildquelle, falls nicht im Bild oben angegeben:

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