Öffentlich zugängliche Infrastrukturinformationen können gezielt für Angriffe missbraucht werden. Gleichzeitig erleichtern neue technologische Entwicklungen, insbesondere digitale Kartendienste und Anwendungen künstlicher Intelligenz, die systematische Auswertung solcher Daten erheblich. Der BDEW sieht daher dringenden Handlungsbedarf, um Transparenzanforderungen und Sicherheitsinteressen neu zu justieren. Dabei geht es nicht um generelle Abschaffung, sondern um eine Überprüfung und Abwägung.
Das Papier identifiziert zentrale Risikobereiche in bestehenden und geplanten Rechtsgrundlagen, darunter den Infrastrukturatlas, Kapazitätskarten, Netzentwicklungspläne sowie Informationszugangsrechte und Vergabeverfahren. Zudem hat der BDEW konkrete Lösungsvorschläge erarbeitet, wie die Transparenzpflichten an die veränderten Sicherheitsanforderungen angepasst werden sollten. Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, kommentiert:
„Grundsätzlich bestehen gesetzliche beziehungsweise behördliche Regelungen, die Strom- und Gasnetzbetreiber rechtlich verpflichten, ihre Infrastruktur in der Öffentlichkeit für jedermann offenlegen zu müssen. Dies kann unbeabsichtigt neue Angriffsflächen schaffen. Es geht nicht darum, Transparenz grundsätzlich infrage zu stellen, sondern sie klug und verantwortungsvoll auszugestalten. Wir brauchen eine konsequente Neubewertung aller relevanten Regelungen mit einem klaren Fokus auf den Schutz kritischer Infrastrukturen. Nur so können wir Versorgungssicherheit auch in einem zunehmend komplexen Sicherheitsumfeld gewährleisten.“
Auszug: Genehmigungs- und Zulassungsrechte von Energie- und Wasserinfrastrukturen
Rechtsgrundlage
- § 71 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz), § 30a NABEG (Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz) – Regelungen zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen im Planfeststellungsverfahren im Bereich Energieleitungen sowie Anlagen wie Umspann- und Schaltanlagen.
- § 10 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz), §§ 4, 10, 11a der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) – Veröffentlichungspflichten und Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unter anderem für Anlagen der Energiewirtschaft.
- §§ 19, 23 UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) – Aufnahme/Schärfung eines eigenständigen Geheimnisschutzes für UVP-relevante Unterlagen und Beteiligungsunterlagen.
- § 15 Abs. 3 ROG (Raumordnungsgesetz) – Erweiterung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen um den Schutz kritischer Infrastrukturen
Inhalt/Risiko
Zum Schutz Kritischer Infrastrukturen (KRITIS) ist ein wirksamer und praxistauglicher Geheimnisschutz in Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren dringend erforderlich. In diesen Verfahren werden regelmäßig Unterlagen mit hohem Detailgrad offengelegt (insbesondere im Rahmen öffentlicher Auslegung und Anhörungen, zunehmend über Internetportale). Soweit Informationen die physische oder IT-bezogene Sicherheit gefährden und insbesondere die Planung oder Durchführung von Angriffen erleichtern können, müssen sie von Auslegungs- und Veröffentlichungspflichten ausgenommen bzw. nur in sicherheitsverträglicher Form zugänglich gemacht werden. Ziel ist es, operative Angriffsflächen zu vermeiden, ohne den Kern der Öffentlichkeitsbeteiligung und Verfahrensfairness auszuhöhlen. Bei der Ausgestaltung der Regelungen muss zudem darauf geachtet werden, dass der Schutz nicht durch überzogene Darlegungs- oder Nachweisanforderungen faktisch leerlaufen darf. Zudem muss klargestellt sein, dass auch die sicherheitsbezogene Begründung und etwaige Nachweise selbst dem Geheimnisschutz unterfallen können, um nicht über eine Begründungspflicht indirekt zur Preisgabe sensibler Details zu
verpflichten.
Lösungsvorschlag
Damit der Geheimnisschutz in Genehmigungsverfahren rechtssicher und bundeseinheitlich wirkt, sind neben der Neuregelung im Verwaltungsverfahrensgesetz insbesondere die oben genannten genehmigungsrechtlichen Vorschriften anzupassen bzw. zu ergänzen, um sicherheitsrelevante KRITIS-Informationen von Auslegung, Anhörung und Internetveröffentlichung auszunehmen oder abgestuft zu behandeln.
Zum PapierQuelle: BDEW










