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KTW-BWGL: Neue Anforderungen treten in Kraft

Die Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) soll schrittweise die bisherigen KTW-Leitlinien des Umweltbundesamtes (UBA) ersetzen. Die neue KTW-BWGL gilt ab dem 21.03.2021 rechtsverbindlich.

von | 13.03.21

Die Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) soll schrittweise die bisherigen KTWLeitlinien des Umweltbundesamtes (UBA) ersetzen. Die neue KTW-BWGL gilt ab dem 21.03.2021 rechtsverbindlich.  

Wegen der Corona-Pandemie räumt das Umweltbundesamt allerdings Übergangsfristen ein. Bis zum 21.03.2023 gibt es für Hersteller die Möglichkeit, ein Hygienezertifikat auch ohne Erstinspektion der Produktionsstätte gemäß dem 1+-System zu erhalten. Die Rezepturen der Materialien müssen aber in jedem Fall den neuen Regularien entsprechen.  

„Die TZW Prüfstelle ist bestens auf die neuen Anforderungen vorbereitet, für die KTW-BWGL akkreditiert und stellt auch Inspektoren für die Fachaudits. Außerdem werden die Prüfkapazitäten aktuell erweitert“, erläutert Prüfstellenleiter Dr. Johannes Ruppert.  

Trinkwasser vor Substanzen schützen  

Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nach der deutschen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nicht den Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.  

Diese allgemeinen Anforderungen wurden für organische Materialien bisher insbesondere durch die Leitlinien des Umweltbundesamts sowie hinsichtlich des mikrobiellen Bewuchses in dem DVGW Arbeitsblatt W 270 konkretisiert. Die Anwendung der KTW-Leitlinien ist rechtlich nicht explizit vorgeschrieben. Eine Verbindlichkeit zu deren Anwendung ergibt sich jedoch insbesondere im Rahmen von Produktzertifizierungen.  

Nachweis hygienischer Unbedenklichkeit 

Die für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierungsstellen, wie beispielsweise die DVGW CERT GmbH, fordern jetzt für die Zertifizierung von Produkten zum Einsatz im Trinkwasser den Nachweis der hygienischen Unbedenklichkeit über entsprechende Hygienezertifikate oder Prüfberichte (P3- Bauteile) nach der KTW-BWGL. Eine Zertifizierung ausschließlich hinsichtlich der hygienischen Eignung war bisher nicht möglich, wurde aber jetzt mit den Zertifizierungsprogrammen ZP 800 (Typprüfung) und ZP 1000 (1+-System) geschaffen.  

Akkreditierte Prüflaboratorien 

Für einen Produkthersteller besteht zwar keine Zertifizierungspflicht, jedoch wird die Erlangung eines Zertifikats in der Trinkwasserverordnung explizit als Möglichkeit genannt, sich die Einhaltung der Anforderungen an Werkstoffe und Materialien bestätigen zu lassen. Somit ist der Stellenwert eines durch einen akkreditierten Zertifizierer ausgestellten Zertifikats deutlich höher zu bewerten als andere Formen von Konformitätserklärungen, wie z. B. einer Herstellereigenerklärung. Dies gilt umso mehr, als zur Erlangung eines Zertifikats umfangreiche Prüf- und Inspektionstätigkeiten am Produkt und im Herstellerwerk durchzuführen sind. Die Prüfstelle Wasser am TZW ist bereits als Prüflaboratorium für die Prüfung nach KTW-BWGL akkreditiert. Darüber hinaus stellt sie Inspektoren, die durch die Zertifizierungsstelle beauftragt sind, die Fachaudits im Rahmen der Erstinspektion des Werkes und der jährlichen Überwachungsprüfungen durchführen.

Bildquelle, falls nicht im Bild oben angegeben:

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