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Konzessionsvergaberichtlinie: Bericht der EU-Kommission zur Ausnahme für den Wasser-Sektor steht bevor

Seit Februar 2014 gilt die Richtlinie 2014/23/EU, die den freien Zugang aller Marktteilnehmer zu öffentlich vergebenen Konzessionen ermöglichen soll, allerdings mit einer Ausnahmeregelung für den Wassersektor. Städte und Kommunen dürfen seitdem weiterhin Wasserkonzessionen ohne Ausschreibungsverfahren an ihre kommunalen Wasserversorgungsunternehmen vergeben. Die EU-Kommission forderte vom Bundeswirtschaftsministerium einen Bericht über die Richtlinienauswirkungen, der bis Ende März 2021 bei der Kommission eintreffen muss. Die Kanzlei Becker Büttner Held PartGmbB (BBH) kommentiert in ihrem Blog die möglichen Auswirkungen.

von | 01.03.21

Seit Februar 2014 gilt die Richtlinie 2014/23/EU, die den freien Zugang aller Marktteilnehmer zu öffentlich vergebenen Konzessionen ermöglichen soll, allerdings mit einer Ausnahmeregelung für den Wassersektor. Städte und Kommunen dürfen seitdem weiterhin Wasserkonzessionen ohne Ausschreibungsverfahren an ihre kommunalen Wasserversorgungsunternehmen vergeben. Die EU-Kommission forderte vom Bundeswirtschaftsministerium einen Bericht über die Richtlinienauswirkungen, der bis Ende März 2021 bei der Kommission eintreffen muss. Die Kanzlei Becker Büttner Held PartGmbB (BBH) kommentiert in ihrem Blog die möglichen Auswirkungen.

Wegfall der Ausschreibungspflicht auf dem Prüfstand

Die bisher geltende Ausnahmeregelung entbindet den Wassersektor nicht von der Pflicht, bei Vergabeverfahren die durch das „Europäische Primärrecht gebotene Transparenz, Gleichheit und Verhältnismäßigkeit zu beachten“. Ob künftig eine Ausschreibungspflicht für Wasserkonzessionen besteht, könnte nach Auffassung der BBH-Expert*innen künftig davon abhängen, ob die Kommunen ihre Aufgabe der Daseinsvorsorge in öffentlich-rechtlichen oder privatwirtschaftlichen Unternehmen organisiert haben.

Weitere Informationen erhalten Sie im BBH-Blog.

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