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Hochwasserschutz und Überflutungsvorsorge dulden keinen Aufschub

Die DWA fordert dazu auf bundesweite Rahmenbedingungen für eine flächendeckende Hochwasser- und Starkregenvorsorge zeitnah zu verabschieden.

von | 10.12.24

Bild:Pixabay/Hans

Die Postion der DWA ist eindeutig: Die geplante Auflösung des Bundestages darf die Hochwasservorsorge nicht ausbremsen, der Referentenentwurf für das Hochwasserschutzgesetz III darf nicht auf Eis gelegt werden, auf Investitionen in die Hochwasservorsorge darf auch in Zeiten knapper Kassen nicht verzichtet werden.

„Eine gute Überflutungsvorsorge sichert Menschenleben und schützt Vermögenswerte in Milliardenhöhe. Nichts ist langfristig teurer und gefährlicher als kein ausreichender Hochwasserschutz“, betont Dr. Lisa Broß, Sprecherin der Bundesgeschäftsführung der DWA Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall. „Wir brauchen jetzt die rechtlichen Rahmenbedingungen, um eine bestmögliche Überflutungsvorsorge bundesweit und flächendeckend umzusetzen.“

Der Mitte Oktober veröffentlichte Entwurf des Bundesumweltministeriums für ein „Gesetz zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Starkregenereignissen sowie zur Beschleunigung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz III)“ greift viele Positionen der DWA auf, ist grundsätzlich geeignet, die Überflutungsvorsorge zu verbessern und definitiv ein Schritt in die richtige Richtung. Nachbesserungsbedarf besteht aber vor allem beim Starkregenrisikomanagement – Starkregenrisikomanagement muss zwingender Bestandteil der Bauleitplanung werden – und bei der Nutzung von überschwemmungsgefährdeten Flächen. Bauen sollte hier grundsätzlich vermieden werden, um personelle und materielle Schäden zu verhindern.

Beschleunigung von Hochwasserschutzmaßnahmen

Die großen Probleme der Flächenverfügbarkeit und der Regelung von multifunktionalen Flächen werden im Referentenentwurf ebenfalls nicht aufgegriffen. Einrichtungen des Hochwasserschutzes sollten aber planungsrechtlich privilegiert werden, z.B. mit einer Regelung zu einem überragenden öffentlichen Interesse. Mindestens notwendig sind einheitliche Regelungen in der Verwaltungsgerichtsordnung, weitere Spezialtatbestände im Fachrecht helfen nicht weiter. Durch entsprechende Regelungen würde das Ziel einer Beschleunigung und Vereinfachung von Überflutungsschutzmaßnahmen besser erreicht. Je schneller Hochwasserschutzmaßnahmen umgesetzt werden, desto mehr Schäden lassen sich vermeiden.

Überschwemmungsgebiete

Im Entwurf fehlen klare Regelungen, um Überschwemmungsgebiete per Gesetz festzusetzen. Diese sollten in Deutschland flächendeckend zur Verfügung stehen. In einigen Bundesländern ist dies bereits der Fall. Andere Verfahren der Festsetzung bringen einen erheblichen Aufwand mit sich, da der Eindruck entsteht, dass die Flächen „verhandelbar“ wären.

Im Referentenentwurf sind zudem die Ausführungen zum generellen Verbot der Ausweisung von neuen Baugebieten oder problematischen Um- oder Überplanungen in bereits bebauten Gebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht ausreichend klar. Hier sieht die DWA vor allem aus systematischen Gründen Nachbesserungsbedarf.

Wiederaufbau

Die DWA fordert seit langem, dass ein Wiederaufbau nach Überflutungen nicht nach dem „Weiter-So-Prinzip“ erneut an der gleichen Stelle erfolgt. Eine entsprechende Formulierung ist zwar im Referentenentwurf enthalten, es fehlen aber Ausnahmeregelungen für den Wiederaufbau von notwendigen Anlagen der Überflutungsvorsorge und Ausgleichs- oder Entschädigungsregelungen.

Starkregenrisikomanagement

Mit dem Referentenentwurf integriert das Bundesumweltministerium die Starkregenvorsorge deutlich besser in das Hochwasserschutzgesetz als bisher. Überflutungen durch Starkregen werden durch den Referentenentwurf ausdrücklich als Hochwasser ins Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen, Starkregenrisikokonzepte sowie deren Berücksichtigung in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen werden eingeführt. Notwendig ist aber auch ein Starkregenrisikomanagement vergleichbar mit dem europarechtlich vorgegebenen Hochwasserrisikomanagement. Dies bedeutet insbesondere auch eine bundeseinheitliche Bewertung der Risiken nach einheitlichen Standards und entsprechende Starkregengefahrenkarten, die für die Bevölkerung gut lesbar und jederzeit zugänglich sind. Nur so können Anreize für die notwendige Eigenvorsorge gesetzt werden. Das Starkregenrisikomanagement muss verbindlich im Wasserrecht geregelt und als zwingender Bestandteil in die Bauleitplanung eingebunden werden.

Bildquelle, falls nicht im Bild oben angegeben:

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