Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 6. März 2025 entschieden, dass die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ihr Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Ems hinsichtlich des Nitratgehalts im Grundwasser überarbeiten müssen. Zudem wurde eine Rechtsfrage zur Wirksamkeit von Fristverlängerungen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt.
Hintergrund des Verfahrens
Ein anerkannter Umweltverband hatte geklagt und verlangt, dass die Maßnahmenprogramme der beiden Länder so angepasst werden, dass die gesetzlichen Bewirtschaftungsziele bezüglich des Nitratgehalts im Grundwasser schnellstmöglich erreicht werden. Die internationale Flussgebietseinheit Ems umfasst neben der Ems selbst zahlreiche Zuflüsse, vorgelagerte Küstengewässer der Nordsee mit Teilen des Wattenmeers sowie 42 Grundwasserkörper, von denen 40 in Deutschland liegen. In 13 dieser Grundwasserkörper wird der von der EU-Wasserrahmenrichtlinie vorgegebene Grenzwert für Nitrat überschritten.
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte zuvor die Länder verpflichtet, das Maßnahmenprogramm so zu ändern, dass die Grenzwerte für Nitrat im Grundwasser schnellstmöglich erreicht, eine weitere Zunahme der Nitratbelastung verhindert und bestehende Belastungen reduziert werden. Dabei wurde festgestellt, dass die von den Ländern in Anspruch genommenen Fristverlängerungen bis 2027 unwirksam seien, da es an erforderlichen Angaben im Bewirtschaftungsplan fehle.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das BVerwG hat die Revision der Länder in Bezug auf das Verschlechterungsverbot und die Verpflichtung zur Trendumkehr zurückgewiesen. Es stellte klar, dass das Verschlechterungsverbot bereits verletzt ist, wenn an einer einzigen Überwachungsstelle eine Erhöhung des Nitratgehalts zu erwarten ist. Zudem fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Auswirkungsprognose hinsichtlich des Gebots der Trendumkehr, das darauf abzielt, menschlich verursachte Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen umzukehren. Konkret sind hiervon zwei der insgesamt 40 Grundwasserkörper der Flussgebietseinheit Ems auf deutschem Gebiet betroffen.
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
Bezüglich des wasserrechtlichen Verbesserungsgebots hat das BVerwG das Verfahren abgetrennt und dem EuGH eine Frage zur Auslegung von Art. 4 Abs. 4 der Wasserrahmenrichtlinie vorgelegt. Es soll geklärt werden, ob eine Fristverlängerung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele unwirksam ist, wenn die erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen im Bewirtschaftungsplan fehlen.
Dieses Urteil unterstreicht die Verpflichtung der Bundesländer, die EU-Vorgaben zum Schutz des Grundwassers vor Nitratbelastungen konsequent umzusetzen und erforderliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität zeitnah zu ergreifen.