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Recht: Neues Meldeverfahren für auffällige Pflanzenschutzmittel

Ab sofort können Wasserversorgungsunternehmen bundesweit auffällige Befunde nicht relevanter Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln (PSM) im Rohwasser an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) melden. Als Konsequenz kann das BVL nach Prüfung der Datenlage ein Anwendungsverbot in Trinkwassereinzugsgebieten bzw. Wasserschutzgebieten anordnen.

von | 29.02.16

Der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) bewertet diesen Schritt als einen wichtigen Beitrag für den vorsorgenden Schutz der Trinkwasserressourcen. „Gerade in den sensiblen Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen ist ein konsequenter Schutz der Ressourcen geboten. An den Kriterien für das Meldeverfahren haben wir gemeinsam mit unseren Partnerverbänden der Wasserwirtschaft mitgearbeitet“, sagte der DVGW-Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Gerald Linke.  

Kriterien zur Meldung an das BVL

Grundlage für die Meldung ist die Detektion von Konzentrationen für mindestens einen nicht relevanten Metaboliten (nrM) eines PSM-Wirkstoffes im Grund-/Rohwasser. Hierbei müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Überschreitungen von 3,0 μg/l in einer Rohwasserentnahmestelle und/oder von 10,0 μg/l in einer Vorfeldmessstelle in der Art, dass
  • in drei Messungen im Abstand von mindestens sechs Monaten innerhalb von drei Jahren Konzentrationen derselben Substanz oberhalb der Leitwerte detektiert wurden,
  • die jüngste der vorgelegten Probennahmen höchstens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Meldung liegt,
  • es wahrscheinlich ist, dass der Eintrag in das Grundwasser auf die bestimmungsgemäße landwirtschaftliche Anwendung und nicht auf bauliche Mängel oder Defekte an der/den Rohwasserentnahmestelle/n bzw. Vorfeldmessstelle/n zurückzuführen ist und dass Probenahme, Probentransport und die analytische Bestimmung der Substanzen nach aktuellem Stand der Technik durchgeführt wurden.  

Die genannten Kriterien sind nicht abschließend und werden gegebenenfalls angepasst. (iw)

Bildquelle, falls nicht im Bild oben angegeben:

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