Ein Netzbetreiber kann Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm entgeht, weil die Beschädigung seines Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursacht, die zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements und – in der Folge – zu einer Herabsetzung seiner Erlösobergrenze führt („Qualitätselement-Schaden“). Der BDEW-Leitfaden „Sachfolgeschäden“ aus dem Jahr 2014 kann hier nach wie vor als Grundlage für die Berechnung des Schadens dienen. Er wird um die Erkenntnisse aus dem BGH-Urteil aktualisiert und demnächst neu veröffentlicht.
Bei Versorgungsunterbrechungen, die durch Dritte, z. B. Tiefbauunternehmen, verursacht werden, entsteht durch das Qualitätselement eine Erlösminderung bei den betroffenen Stromverteilnetzbetreibern. In den vergangen drei Jahren haben Amts- und Landgerichte den Klagen der Netzbetreiber zum Schadensersatzanspruch bei Erlösminderungen aufgrund von fremdverursachten Versorgungsunterbrechungen im Qualitätselement nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) häufig stattgegeben, aber auch abgelehnt. Damit wurde die Entscheidung durch den Bundesgerichtshof (BGH) unumgänglich.
Urteil des BGH vom 8. Mai 2018, Az.: VI ZR 295/17
Der BGH hat in seinen Urteilsgründen ausgeführt, dass bei einer nicht verringerten Erlösobergrenze höhere Einnahmen ohne entsprechend höhere Kosten angefallen wären und bejaht einen entgangenen Gewinn. Bei der Netzunterbrechung handelt es sich um eine Einschränkung der möglichen Nutzung. Dies gilt auch, wenn die Verwertung staatlich reguliert wird. Dem Netzbetreiber sind infolge der Verschlechterung des Qualitätselements Vermögensvorteile entgangen. Ein derartiger Schaden ist grundsätzlich vom Eigentumsschutz umfasst. Aus dem Energiewirtschaftsgesetz und der Anreizregulierungsverordnung ergäben sich keine Einschränkungen.
Konsequenzen aus dem Urteil des BGH
Der BGH hat mit diesem Urteil alle offenen Streitfragen zum Schadensersatz für fremdverursachte Versorgungsunterbrechungen im Rahmen der Anreizregulierung („Qualitätselement-Schaden“) geklärt. Damit sollte es zukünftig leichter werden, außer dem Sachschaden an der Leitung auch den entgangenen Gewinn geltend zu machen. Die Unternehmen sollten jetzt die Fälle, die noch nicht verjährt sind prüfen, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, diesen Schaden – gegebenenfalls auch für bereits abgeschlossene Fälle – noch gegenüber den Versicherern geltend zu machen. Die regelmäßige Verjährung aller deliktischen Ansprüche nach § 823 BGB beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem zum einen der Anspruch entstanden ist und zum anderen der Gläubiger Kenntnis von dem Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt hat. Das heißt, Schäden aus 2015 können bis zum 31. Dezember 2018 noch geltend gemacht werden. Bei künftigen Schadenfällen sollte der entgangene Gewinn grundsätzlich in die Schadenregulierung aufgenommen werden.
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