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NRW: Mehr Gewässerschutz im Landeswasserrecht

Kategorie:
Thema:
Autor: Jonas Völker

Der Gesetzesentwurf muss auch zukünftige Szenarien berücksichtigen. Der öffentlichen Trinkwasserversorgung soll dabei eine Vorrangstellung eingeräumt werden.

Die nordrhein-westfälischen Landesgruppen des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft, des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches und des Verbandes kommunaler Unternehmen erklärten:
In der Begründung für die geplante Novelle des Landeswassergesetzes wird u.a. die Umsetzung des Koalitionsvertrages NRW aus dem Jahr 2017 genannt. Seitdem hat NRW die Folgen von mehreren ausgeprägt heißen und trockenen Sommern zu spüren bekommen. Diese wirken sich immer noch negativ auf die Wasserressourcen in NRW aus. Unmittelbar davon ist auch die Wasserwirtschaft betroffen, der es bislang sehr gut gelungen ist, die ungewohnt hohen Spitzenlasten während der heißen Sommermonate „abzufedern“.
Daher ist die Intention des Gesetzentwurfs zu begrüßen, den Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung nicht nur bei der Entnahme von Grundwasser klarzustellen, sondern auch bei der Entnahme von Oberflächenwasser zu Versorgungszwecken. Allerdings greift die derzeit vorliegende Formulierung in der Novelle des Landeswassergesetzes zu kurz, um zukünftig auf drohende Knappheitssituationen angemessen reagieren zu können.
Daher schlagen die Landesgruppen von BDEW, DVGW und VKU folgende Formulierung vor: „Wasserentnahmen, die überwiegend der öffentlichen Trinkwasserversorgung und damit der Gesundheit der Bevölkerung dienen, haben Vorrang vor anderen Wasserentnahmen.“
Unverzichtbar ist zudem die lückenlose Erfassung und Zusammenschau aller erteilten Wasserentnahmerechte und die Erfassung nicht zugelassener Entnahmen sowie eine Bilanzierung der Entnahmen im Abgleich mit dem Wasserdargebot.
Eng mit der Quantitätsfrage verbunden ist die Qualitätsfrage: Aus Sicht der wasserwirtschaftlichen Verbände muss der präventive Gewässerschutz Priorität haben, damit die Wasserversorgung auch in Zukunft gesichert ist.
Der Gesetzesentwurf enthält leider eine Rückabwicklung gewässerschützender Maßnahmen. Es ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar, warum effiziente Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen, beispielsweise das Abgrabungsverbot in Wasserschutzgebieten, das in Zeiten des Klimawandels noch essenzieller geworden ist, ersatzlos gestrichen werden sollen. Die Bodenschatzgewinnung stellt ein hohes Risiko für das Grundwasser dar. Ein Fachgutachten vom IWW macht deutlich, dass sich Abgrabungen während der Abbauphase und durch die Folgenutzung negativ auf die Qualität und Quantität des Grundwassers auswirken können. Auch die Regelungen zu Gewässerrandstreifen sollen zum Nachteil der Wasserwirtschaft geändert werden. Doch gerade in der heutigen Zeit sind Gewässerrandstreifen eine effektive Möglichkeit, die Gewässer in NRW nachhaltig zu schützen. Zum Schutz der Gewässer ist aus unserer Sicht flächendeckend ein begrünter Gewässerrandstreifen von mindestens 10 Metern erforderlich, auf dem Dünge- und Pflanzenschutzmittel nicht ausgebracht werden dürfen. Da die Regelungen im Bundesrecht nicht ausreichen, sind nach wie vor ergänzende Regelungen im Landeswassergesetz unverzichtbar.

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